- Der im Jahre 1861 gegründete Verein trägt den Namen „TURNVEREIN 1861 BOPFINGEN E.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bopfingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind blau/rot.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern können Vergütungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG pauschal erstattet werden.
- Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag fällig.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.). - Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres zur Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.
- Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Zweifachen eines Jahresbeitrages.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
- Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Mit Eintritt des Alters von 25 Jahren wird das Mitglied automatisch als erwachsenes Mitglied im Verein geführt und betragsmäßig im laufenden Kalenderjahr entsprechend veranlagt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung (§ 9)
- Der Vorstand (§ 11)
- Der Hauptausschuss (§ 12)
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im „Bopfinger Stadtanzeiger“ unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem Mitglied des Vorstands eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und von den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Zuwahl von mindestens 2 Mitgliedern in den Hauptausschuss (Beirat)
f) Wahl der Kassenprüfer/innen
g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §§ 3 bis 5 dieser Vereinssatzung
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand des TV Bopfingen e.V. im Sinne von § 26 BGB besteht aus einem Führungsteam von mindestens 3 bis höchstens 7 Personen.
- Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass Investitionen und Anschaffungen, die einen Betrag von 10.000,- Euro überschreiten, der Zustimmung des Hauptausschusses bedürfen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
– Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl des Vorstandes kann als Blockwahl durchgeführt werden, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes und gleichzeitigem Unterschreiten der Mindestanzahl von 3 Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Innerhalb des Vorstandes wird mehrheitlich eine Person benannt, die unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Hauptausschuss (Beirat)
- Der Hauptausschuss (Beirat) des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen, darunter die Abteilungsleiter/innen. Es sollen von der Mitgliederversammlung mindestens 2 weitere Mitglieder zugewählt werden. Falls weitere Ausschüsse nach § 13 gebildet werden, gehören dem Hauptausschuss auch die gewählte Vorsitzende des Frauenausschusses sowie der/die Vorsitzende des Jugendausschusses kraft Amtes an. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Hauptausschusses sein.
- Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Investitionen und Anschaffungen, die einen Betrag von 10.000,- Euro überschreiten, beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
- Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, und wird dadurch die Mindestzahl an Ausschussmitgliedern unterschritten, bestellt der Vorstand des Vereins ein neues Mitglied, das für die restliche Amtsdauer dem Gremium angehört.
- Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der Vorstand des Vereins lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen. Zu den Sitzungen des Hauptausschusses haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Hauptausschusses zu verständigen.
- Die Hauptausschusssitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13 Weitere Ausschüsse
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, kann ein Jugendausschuss und ein Frauenausschuss sowie ein Festausschuss gegründet werden. Die personelle Zusammensetzung der Ausschüsse ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig tätig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 15 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
- Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
- Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung
§ 16 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
- Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 17 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bopfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.11.2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bopfingen, den 13.11.2009
Die Mitglieder des Vorstandes